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BGH-Urteil: Kündigungsausschluss von mehr als 4 Jahren unzulässig

07.1.2011, geschrieben von in der Kategorie: Recht

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©istockphoto.com/DNY59

Das Kündigungsrecht für Mieter darf in typischen Formularmietverträgen künftig nur noch für einen Zeitraum von maximal vier Jahren ausgeschlossen werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (VIII ZR 86/10).

Der Deutsche Mieterbund begrüßte die Klarstellung des BGH: „Die Entscheidung ist für hunderttausende Mieterhaushalte von großer Bedeutung“, so Direktor Lukas Siebenkotten. Vereinbarungen zu Kündigungsausschlüssen seien „echte Mieterfallen“: „Sie unterschreiben einen unbefristeten Mietvertrag, können aber aufgrund des vereinbarten Kündigungsausschlusses das Mietverhältnis jahrelang nicht kündigen.“

Wichtig sei, so Siebenkotten, dass die Karlsruher Richter zwei strittige Punkte geklärt hätten: „Es kommt bei der Berechnung der Vierjahresfrist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Unterschrift) an und nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsbeginns.“ Zudem müsse die Kündigung unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf der Vierjahresfrist möglich sein, nicht erst nach den vier Jahren.

Nach der Entscheidung des BGH ist ein Kündigungsverzicht oder Kündigungsausschluss nur wirksam, wenn er zeitlich überschaubar und damit „ertragbar“ ist. Die Grenze hierfür wurde bei vier Jahren gezogen.