Die Mietwohnung wird zur Ferienwohnung – Argumente für Gegner und Befürworter
27.3.2012, geschrieben von Charlotte Salow in der Kategorie: Blog,Recht
Folgende Tags wurden vergeben: Berlin, Mietrecht, Untermiete
Vor allem in Berlin ist es für Anwohner eine zunehmend beliebte Einnahmequelle, die eigene Butze für ein paar Tage an Touristen zu vermieten. Nachbarn sind von den oft feierfreudigen Kurzzeit-Bewohnern nicht selten genervt – und es entbrennt ein Streit. Gut für beide Parteien zu wissen: Die Vermietung der Wohnung an Fremde bedarf der Erlaubnis des Vermieters. Es gibt jedoch ein ‚aber‘.
In der Spree-Metropole, aber auch in anderen Großstädten mieten sich Touristen gerne in Privatunterkünften ein und bringen nicht selten Dreck und eine feiernde Meute mit ins Mietshaus. Den übrigen Bewohnern ist die Praxis häufig ein Dorn im Auge.
Die Rechtsprechung zu solchen Fällen: Bei einer als Feriendomizil vermieteten Privatwohnung handelt es sich um eine Untervermietung. Und für die muss man sich die Erlaubnis des Vermieters einholen. Überlässt man den zahlenden Gästen die vier Wände vollständig ohne den Segen des Eigentümers, kann der aufgrund dieses Versäumnisses eine Kündigung aussprechen. Anders ist die Lage, wenn nur einen Teil der Wohnung untervermietet wird: Hat der Bewohner vernünftige Gründe, z.B. weil er etwas hinzuverdienen will, kann der Vermieter dies nicht ablehnen.
Jedoch können die Vermieter bei Unterbringung von Touristen einen weiteres Gegenargument anbringen: Laut sueddeutsche.de greift dann in manchen Fällen die Zweckentfremdungsverordnung. Die untersagt es in einigen Städten grundsätzlich, dass Wohnraum in Gewerberaum umgewandelt wird. In anderen Fällen braucht es dafür eine Genehmigung der Behörde.
Je nachdem zu welcher Partei man gehört, kann man sich also schon einmal die passenden Argumente für Hausflur-Gespräche zurechtlegen.
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