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Mietrecht: Grillen auf dem Balkon – so ist es erlaubt

12.4.2011, geschrieben von in der Kategorie: Blog,Recht

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Grillen

© Fotolia.com/dondoc-foto

Kaum wird es etwas wärmer, zerren die Deutschen ihren Grill heraus und befeuern ihn im Garten oder auf dem Balkon. Das wiederum führt schnell zu Unfrieden mit den Nachbarn. Der Deutsche Mieterbund informiert, welche Regeln man beim Räuchern beachten sollte.

Grundsätzlich ist es erlaubt, im Garten oder auf dem Balkon den Grill anzuschmeißen – es sei denn der Mietvertrag sagt ausdrücklich Gegenteiliges. Beschränkt wird die Grillfreiheit auch dann, wenn Rauch und Ruß die Freiluftflächen der Nachbarn einhüllen oder sogar in deren Wohnungen eindringen. Das kann nämlich als Verstoß gegen das Emissionsgesetz gewertet werden und zieht ggf. eine Geldstrafe nach sich. Der Wind sollte also günstig stehen, wenn gezündelt wird. Auch können Fleischliebhaber ihren Grill nicht beliebig häufig anschmeißen, allerdings gibt es keine verbindlichen Regelungen darüber, was als zumutbar gilt. Für Anhänger des Elektrogrills gelten solche Beschränkungen natürlich nicht.

Für die typischen Röstaromen des Fleisches sorgt allerdings nur Holzkohle. Und wo geräuchert wird, wird auch gestritten – oft sogar vor Gericht. Urteile zum Thema fallen sehr unterschiedlich aus: So stufte das Landgericht München I 16-maliges Grillen in den Monaten Mai bis Juni als zumutbar ein (Az. 15 S 22735/03). Andere Gerichte beschneiden die Grillrechte stärker: So entschied das Bayerische Oberste Landesgericht, dass in es in einer Wohnanlage nur am äußersten Ende des Gartens, 25 Meter von Haus entfernt, erlaubt sei, zu Räuchern. Und zwar höchstens fünfmal pro Jahr (BayObLG 2 ZBR 6/99). Andere Gerichte wurden noch konkreter und legten 17 bis 22 Uhr als Grillzeit fest.

Wer seine Grillfreiheiten nicht vom Gericht definieren lassen möchte, kann sich auch einfach mit seinen Nachbarn absprechen.