In Studentenwohnheimen ist gesetzlicher Mieterschutz ungültig
09.10.2012, geschrieben von Immonet in der Kategorie: Recht
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Studenten haben’s schwer: Nicht nur, dass es in gefragten Universitätsstädten immer schwieriger wird, eine geeignete Wohnung zu finden. Sie müssen auch Einschränkungen beim Mieterschutz hinnehmen. Denn: In Studentenwohnheimen greift der gesetzliche Mieterschutz nicht.
Zwar gelten nach einem Bericht von focus.de auch in Studentenwohnheimen die gesetzlichen Kündigungsfristen. Gegen Mieterhöhungen können sich Studierende aber nicht so umfassend zur Wehr setzen, wie es auf dem freien Wohnungsmarkt möglich ist.
Außerdem gelten Mietverträge in Studentenwohnheimen per se nur unbefristet. Darauf macht laut focus.de der Eigentümerverband Haus & Grund aufmerksam. Das Recht zur Befristung der studentischen Mietverhältnisse ist im Gesetz festgelegt. Denn zumindest theoretisch müssten alle Studenten die Möglichkeit bekommen, während ihres Studiums ins Wohnheim zu ziehen.
Kündigt der Betreiber eines Studentenwohnheims einem Mieter, braucht er – anders als gesetzlich sonst vorgeschrieben – seine Kündigung nicht zu begründen. Er muss lediglich die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten wahren.
Auch im Falle einer Mieterhöhung haben Betreiber von studentischen Wohnheimen größere Freiheiten. Sie brauchen sich nicht an den regionalen Mietspiegeln zu orientieren. Die gesetzliche Kappungsgrenze, wonach sich die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent erhöhen darf, tritt in Studentenwohnheimen nicht in Kraft. Wenn ein Bewohner eine Kündigung nicht akzeptiert, droht ihm sogar die Kündigung.
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