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Kündigung wegen Eigenbedarfs: Keine Darstellung der Wohnverhältnisse nötig

07.7.2011, geschrieben von in der Kategorie: Recht

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© Wikimedia Commons/Paulae

Wer seine Wohnung selbst nutzen möchte, braucht seinen Mietern nicht ausführlich darzustellen, wie er oder die Person, die die Wohnung beziehen soll, bislang gewohnt hat. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Es reicht aus, wenn „der Vermieter die Person bezeichnet, für die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat“ , begründeten die Richter ihre Entscheidung. Wenn dem Mieter die Umstände bereits bekannt sind, muss der Vermieter diese im Kündigungsschreiben nicht noch einmal wiederholen (Aktenzeichen: VIII ZR 317/10).

Geschehen war laut Frankfurter Rundschau folgendes: Die Besitzer einer Einzimmerwohnung in München hatten ihrer Mieterin gekündigt und die Kündigung damit begründet, dass die 23-jährige Tochter nach einem Auslandsaufenthalt in Neuseeland nach München ziehen wolle um dort ihr Studium fortzusetzen. In ihr ehemaliges Kinderzimmer könne sie nicht zurück, da dieses von ihrer Schwester genutzt werde, schrieben die Eigenheimbesitzer weiter. Das Münchner Landgericht hielt die Begründung nicht für ausreichend dargestellt und wies die Klage ab. Dem wiedersprach nun der Bundesgerichtshof.