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Mieter und Vermieter: Wer muss wann zur Schaufel greifen?

29.11.2010, geschrieben von in der Kategorie: Blog,Recht

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Schneeschippen

© fotolia.de/detailblick

Der winterlichen Kälte folgen Eis und Glätte auf Straßen und Gehwegen – und jedes Jahr wieder passieren viele Unfälle. Um diese zu vermeiden, hier ein paar wichtige Tipps für Mieter und Vermieter zu Streu- und Räumpflichten.

Städte und Gemeinden sind für schneefreie und gestreute Wege zuständig, übertragen diese Pflicht aber in der Regel auf die Anlieger, also auf Eigentümer und Vermieter. Die wiederum können auch Mieter per Mietvertrag auf Räumpflichten und Co. festlegen. Rutscht ein Fußgänger auf dem glatten Bürgersteig aus und verletzt sich, müssen Vermieter und ggf. auch Mieter dafür haften. Die bessere Alternative: Sich seiner Pflichten bewusst sein und brav fegen und streuen (lassen).

Die Pflichten betreffen hauptsächlich den Eingangsbereich, Bürgersteige und Gehwege vor dem Haus. Man muss aber durchaus nicht jeden Winkel frei halten: Es reicht aus, einen 1-1,20 m breiten Streifen zu räumen – Fußgänger sollten jedenfalls komfortabel aneinander vorbei gehen können.

Der Gesetzgeber berücksichtigt dabei, welche Pflichten zumutbar sind. So muss kein Vermieter oder Eigentümer des Nachts die Schaufel schwingen – es reicht aus, von 7.00 Uhr morgens bis 20.00 Uhr abends durch Räumen und Streuen für das Wohlergehen der Fußgänger zu sorgen.

In dieser Zeit müssen die Arbeiten dann jedoch auch erledigt werden – Berufstätigkeit, Urlaub oder Krankheit befreien weder Vermieter noch Mieter (falls diese per Vertrag darauf festgelegt sind) von den Pflichten. Können die ihren Streu- und Räumpflichtigen nicht nachkommen, müssen sie Hausmeister oder Winterdienst beauftragen.

Falls doch mal ein Passant rutscht und fällt, kann dieser von den Pflichtsäumigen Schadensersatz oder auch Schmerzensgeld fordern. Tut er das, muss er jedoch damit rechnen, dass ihm ein Mitverschulden angerechnet wird.

Versicherungsschutz bietet Vermietern in solchen Fällen die Haus- und Gebäudeversicherung. Auch Mieter können an dem Schutz teilhaben, wenn sie die Versicherung im Zuge der jährlichen Betriebskostenabrechnung zahlen. Ansonsten hilft eine private Haftpflichtversicherung weiter.