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Nebenkosten: BGH stärkt Vermieter-Rechte

15.11.2012, geschrieben von in der Kategorie: Blog,Recht

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BGH-Urteil

© Wikimedia Commons/liveostockimages #24951989

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Vermieter die Kosten für Hausmeister- und Gartenarbeiten, ausgeführt von eigenen Angestellten, auf die Mieter umlegen dürfen. Die Kosten können in der Höhe veranschlagt werden, die eine Drittfirma erhalten hätte.

In dem vor dem BGH verhandelten Fall hatte eine Vermieterin für eine Reihe von Haus- und Gartenarbeiten, die sie von einem Angestellten hatte erledigen lassen, Angebote von Fremdfirmen angefordert. Das günstigste Angebot nahm sie als Grundlage, um den Betrag (ohne Mehrwertsteuer) auf die Nebenkosten aufzuschlagen. Das Urteil des BGH (Az. VIII ZR 41/12): Die Vorgehensweise war korrekt, da die fiktiven Kosten für die Mieter ausreichend transparent dargelegt worden waren. Auch die vereinfachte Abrechnungsmöglichkeit für den Vermieter ist laut der Richter ein rechtfertigendes Kriterium.

Kritik kommt u.a. vom Deutschen Mieterbund (DMB): Direktor Lukas Siebenkotten sagte gegenüber der Süddeutschen Zeitung, dass er die Entscheidung für  falsch halte, denn den Vermietern würde die Möglichkeit eröffnet, mit der Betriebskostenabrechnung einen Gewinn zu machen. Wenn ein Vermieter seinem Angestellten  für die Arbeiten weniger bezahle, als er letztendlich über den Vergleich mit der Fremdfirma berechnet, verdiene er damit Geld.