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Neubauplanung: Besonderheiten bei Fördermitteln zur Wärmedämmung

26.2.2010, geschrieben von in der Kategorie: Bauen

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Fördermittel

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Häuslebauer können künftig richtig sparen. Denn: Fördermittel zur Wärmedämmung unterliegen der Energieeinsparverordnung (EnEV). In der Energieeinsparverordnung, die seit dem 1. Oktober 2009 gültig ist, sind die Energieeffizienzstandards in puncto Fördermittel Wärmedämmung und Wärmeerzeugung geregelt. 

Für Bauherren, die einen Neubau planen, greifen damit beträchtliche Einsparungen beim Energiebedarf.

Der Gesetzgeber hat folgende Standards festgelegt: Fördermittel für Wärmedämmung stehen für ein Effizienzhaus 55, 70 oder 100 zur Verfügung. Dieses trifft ebenfalls bei einem so genannten Passivhaus zu. Bei einem Effizienzhaus 100, der alten Bezeichnung für ein „Niedrigenergiehaus“ liegt die festgesetzte Grenze für den Jahres-Primärenergiebedarf bei 80 KWh. Das Modell 70 (ehem. „KfW-Energiesparhaus 60“) kommt mit 30 Prozent weniger Energie aus und der Typ 55 –
Früher „KfW-Energiesparhaus 40“ verbraucht 45 Prozent weniger, als ein normaler Neubau. Die Fördermittel Wärmedämmung und Wärmeerzeugung sind für vorgenannte Immobilien müssen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) frühzeitig beantragt werden. Für die Genehmigung einer Förderungsmaßnahme der Fördermittel zur Wärmedämmung ist die Energieeffizienz des jeweiligen Neubaus ausschlaggebend. Als Ansprechpartner steht die eigene Hausbank zur Verfügung. Die Grenze für ein zinsverbilligtes KfW-Darlehen beträgt höchstenfalls 100 Prozent der Bauwerkskosten ohne Grundstück. Je Wohneinheit stehen maximal 50.000 Euro an Darlehen zur Verfügung. Für die ersten zehn Jahre ist der in Anspruch genommene Zinssatz unveränderlich. Bei längeren Laufzeiten – maximal 30 Jahre – ist der zu diesem Zeitpunkt gültige Zins in Form einer Prolongation (Verlängerung) maßgebend. Die Anzahl für gewährte Tilgungsfreijahre ist abhängig von der Gesamtlaufzeit. Eine vorzeitige Gesamttilgung ist ohne zusätzliche Kosten in der ersten Zinsbindungszeit möglich.

Neben den genannten Fördermitteln zur Wärmedämmung kann der Bauherr für die geplante Immobilie eine Basisförderung und einen Zuschuss beim BAFA beantragen. Förderungswürdig sind kombinierbare erneuerbare Energie, wie etwa Biomassenanlage, Wärmepumpe und Solarenergie.