Immonet News
Nachrichten und Infos über Immobilien – von Immonet

Steuererklärung: Wie Sie Kosten für Immobilien geltend machen können

14.5.2012, geschrieben von in der Kategorie: Finanzen,Immobilien-Märkte

Folgende Tags wurden vergeben: , ,

Steuererklaerung

Steuererklaerung, © Fotolia.com/N-Media-Images

Am 31. Mai ist Stichtag: Bis dahin sollten Berufstätige ihre Steuererklärung abgegeben haben.  Vor allem für Immobilienbesitzer und Häuslebauer stellt sich die Frage: Welche Aufwendungen können beim Finanzamt geltend gemacht werden? Grundsätzlich gilt: Kosten für Kreditzinsen sind für Eigenheimbesitzer leider nicht absetzbar. Aber es gibt ein paar Kniffe, die Immobilieneigentümer nutzen sollten.

Wer noch einen Kredit für eine nicht selbst genutzte Immobilie abstottert, hat gute Karten. Denn die Zinskosten für vermietete Immobilien können Sie in der Anlage V der Steuererklärung laut welt.de in voller Höhe geltend machen.

Absetzbar sind auch Aufwendungen für Handwerkerleistungen – und zwar unabhängig davon, ob es sich um Eigentum oder eine gemietete Immobilie handelt. Handwerkerrechnungen in Höhe von bis zu 6.000 Euro jährlich berücksichtigt das Finanzamt. Angerechnet werden dabei Arbeitskosten, An- und Abfahrtskosten sowie die Mehrwertsteuer, nicht aber Materialkosten. Achtung: Sie müssen eine Rechnung vorlegen können und diese unbar, das heißt per Überweisung gezahlt haben.

Wer eine vermietete Immobilie mit Verlust verkauft, hat Fristen zu beachten, wenn er den Verlust geltend machen will: Denn nur, wenn zwischen An- und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind, ist der Verlust steuerlich absetzbar.

Erwirbt jemand eine Immobilie, um zum Beispiel Verwandte darin unentgeltlich wohnen zu lassen, kann diese Investition unter Umständen steuermindernd wirken. Vorausgesetzt, der Nutznießer der Wohnung besitzt kein Vermögen von mehr als 15.500 Euro. Dann kann eine Unterstützungsleistung laut Anlage Unterhalt beantragt werden.

Wer Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer geltend machen möchte, braucht sich keine Sorgen um seine Eigenheimzulage zu machen. Ein Anteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Arbeitszimmer wird nicht zuungunsten des Steuerzahlers abgezogen.

Wer aus beruflichen Gründen einen Umzug in Kauf nehmen muss, hat bei der Steuererklärung gute Karten. Denn beruflich veranlasste Umzugskosten können als Werbungskosten abgesetzt werden. Private Umzugskosten können im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen erfasst und abgesetzt werden. Dann aber werden nur Arbeitslohn und etwaige Mehrwertsteuer berücksichtigt, nicht aber Materialkosten, wie zum Beispiel die für Umzugskartons.