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Studentenwohnheime: Weniger Mieterschutz bei einer Kündigung

24.4.2012, geschrieben von in der Kategorie: Recht

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Studentenwohnheim

studententisches Wohnen, © Wikimedia Commons/Fotostelle der Universität Augsburg

Bewohner eines Studentenwohnheimes kann der Mietvertrag leichter gekündigt werden als anderen Mietern. Doch wie genau definiert sich ein Studentenwohnheim? Der Bundesgerichtshof hat das nun nach einer umstrittenen Kündigung zu klären.

Vergangenes Jahr wurden viele deutsche Unis von einer Studentenwelle überrollt – nicht nur Seminarräume, sondern vor allem Unterkünfte wurden deshalb in vielen Universitätsstädten extrem knapp. Wer nicht in einer WG unterkam, hoffte häufig auf einen Platz im Studentenwohnheim. Doch an denen mangelte es schon vor dem starken Anstieg der Studentenzahlen – insgesamt 250.000 Wohnheim-Zimmer werden nach Schätzungen des Studentenwerks benötigt.

Nicht selten ist der günstige Wohnraum von Ex-Studenten besetzt. Um das zu vermeiden und das richtige Klientel zu versorgen, können Zimmer in Wohnheimen leichter gekündigt werden. So muss der Vermieter  eines Wohnheimes bei einer ordentlichen Kündigung kein „berechtigtes Interesse“ darlegen. Damit soll ein zügiger Bewohnerwechsel nach einem Rotationsprinzip gewährleistet werden. Aber wann gilt eine Bleibe als Studentenwohnheim?

Bisher ist eine Definition laut tagesspiegel.de vom Gesetzgeber nicht gegeben – ein Problem, die zu einem Rechtsstreit vor dem Heidelberger Landgericht führte. Der Vermieter eines vermeintlichen Studentenwohnheimes hatte einem 48-jährigen Bewohner gekündigt, der klagte dagegen. Als Kündigungsgrund hatte der Eigentümer „aufrührerisches Verhalten“ genannt, was kein „berechtigtes Interesse“ darstellt. Das liegt dann vor, wenn der Mieter „seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat“ oder ein Eigenbedarf des Vermieters besteht. Solche Gründe sind jedoch nur notwendig, wenn es sich um ein ordinäres Miethaus, nicht um eines speziell für Studenten handelt.

Das Urteil des Gerichts: Das Gebäude fällt nicht unter die Kategorie Studentenwohnheim, deshalb ist der Kündigungsgrund des Vermieters unzureichend. Begründung: Zwar war beim Bau des Objektes eine Genehmigung für ein Studentenwohnheim erteilt worden. Jedoch war es bei dem Streitobjekt nicht üblich, dass die Mieter per Rotationsprinzip regelmäßig wechselten – was die Richter für die Definition als Studentenwohnheim jedoch als maßgeblich erachteten. Der „aufrührerische“ Bewohner blieb deshalb weiterhin Mieter.