Verwaltungsgericht entscheidet: Garage ist kein Abstellraum
21.12.2012, geschrieben von Immonet in der Kategorie: Recht
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Wer eine Garage oder Stellplätze baut, sollte dort vorwiegend auch Autos oder andere Fahrzeuge parken. Eine dauerhafte Zweckentfremdung von Garagen und Stellplätzen ist nicht rechtens. Das entschied nun das Verwaltungsgericht Darmstadt.
Wie die Offenbach Post berichtet, hatte ein Hausbesitzer erfolglos gegen ein städtisches Zwangsgeld geklagt. Die Bauaufsicht der Stadt Offenbach hatte dem Mann das Zwangsgeld auferlegt, weil er sich weigerte, seine Garage tatsächlich zum Abstellen von Fahrzeugen zu nutzen. Statt dessen lagerte der Mann in seiner Garage unter anderem Möbel und Kartons sowie Fahrräder.
Der Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde zur Räumung der Garage kam der Mann nicht nach. Zwar hatte er einige Gegenstände sowie eine Küchenzeile aus der Garage entfernt, bei einer erneuten Kontrolle fanden die städtischen Mitarbeiter aber fünf Fahrräder und ein großes Trampolin, so dass dort noch immer kein Auto parken konnte.
Das Verwaltungsgericht folgte in seinem Urteil der Ansicht der Stadt. So schreibt die auf der Hessischen Bauordnung basierende kommunale Stellplatzsatzung vor, dass jedes Einfamilienhaus zwei Parkplätze für Autos sowie weitere Stellplätze für Fahrräder schaffen müsse. Diese notwendigen Garagen, so heißt es in der Stellplatzsatzung, müssten den Erfordernissen des ruhenden Verkehrs genügen und dafür sorgen, dass ausreichend Parkraum zur Verfügung steht. Deshalb dürften Garagen eben nicht zweckentfremdet werden.
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