Was fußballverrückte Mieter während der EM dürfen – und was nicht
11.6.2012, geschrieben von Immonet in der Kategorie: Recht
Folgende Tags wurden vergeben: EM, Fußball, Mieter, Rechtstipps
Echte Fußballfans haben zurzeit viel zu tun: Es gilt Fahnen zu hissen, Girlanden anzubringen und zu Grillen – zur Not auch auf dem Balkon. Doch kaum ein fußballverrückter Mieter denkt daran, dass nicht alles, was ihm in Sachen Fankultur gefällt, tatsächlich auch erlaubt ist. Der Vermieter hat ein Wörtchen mitzureden.
Zum Beispiel, wenn es um das Thema Fan-Beflaggung geht: Möchte nämlich ein Mieter von außen eine spezielle Halterung für Fahnen an seiner Wohnung oder am Balkon anbringen, muss er den Vermieter um Erlaubnis bitten. Wie Welt.de berichtet, handelt es sich dabei um einen Eingriff in die Bausubstanz. Anders sieht es mit Flaggen aus dem Fenster oder als Balkon-Umrandung aus. Welt.de zitiert den Haus & Grund-Mietrechtsexperten Kai Warnecke: „Wenn während der Spiele die Deutschland-Fahne aus dem Fenster hängt, muss der Vermieter das dulden.“
Allerdings ist auch bei der Größe Vorsicht geboten. Die Fenster der Nachbarn oder Schornsteine dürfen von einer Flagge keinesfalls bedeckt werden. Und: Eine Dauerbeflaggung ist tabu. Erlaubt ist eine großzügige Beflaggung während des Fußballspiels. In jedem Fall müssen Fahnen und andere Dekorationen sicher befestigt werden. Denn werden Passanten durch herabstürzende Gegenstände verletzt oder Autos beschädigt, haftet der Mieter.
Dauerhaft aufgehängt werden dürfen hihgegen Plakate und Poster der Nationalelf in den Fenstern – selbst, wenn grundsätzlich ein „Plakatverbot“ gilt. Da sich dieses nur auf politische oder extrem polarisierende Inhalte bezieht, müssen Vermieter Fußballplakate dulden.
Wo und mit wie vielen Gästen Mieter ein Fußballspiel verfolgen, ist grundsätzlich ihm überlassen: Im eigenen Garten, auf Balkon oder Terrasse oder in Innenräumen – alles ist erlaubt. Doch das Ruhegebot ab 22 Uhr gilt für jeden Ort. Ausnahmen gibt es keine, auch nicht für das Elfmeterschießen zu späterer Stunde. Und: Handelt es sich um einen Gemeinschaftsgarten, darf ein Mieter ihn nicht für die Dauer der EM in Beschlag nehmen. Um Ärger zu vermeiden, sollten Mieter sich im Vorfeld über die Nutzung abstimmen.
Schließt der Mietvertrag das Grillen auf dem Balkon kategorisch aus, gilt das auch für die Zeit eines großen Fußballturniers. Und selbst, wenn Grillen erlaubt ist, haben Mieter die Rechte ihrer Nachbarn zu wahren. Zieht nämlich der Qualm ins Fenster der nachbarlichen Wohnung, wird es nichts mit Würstchen und Steaks. Denn wird der Nachbar durch das Grillen belästigt, ist das ein Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Weitere Immobilien News von Immonet:
- Mieter und Vermieter: Wer muss wann zur Schaufel greifen?
- BGH-Urteil erleichtert Kündigung von Mietwohnungen
- Auch im Urlaub gilt die Obhutspflicht für Mieter
- Die private Immobilienkrise des Ailton
- Nebenkosten: BGH stärkt Vermieter-Rechte
- Gericht entscheidet: Mieter haben Anspruch auf ein heißes Vollbad
- Politik kritisiert deutsches System der Maklervergütung
- Studie: Private Vermieter werden durch Unvorsicht zu Betrugsopfern
- Trinkwasseruntersuchung: Muss doch der Vermieter zahlen?
- Deutscher Mieterbund moniert: Mieter in Großstädten werden zunehmend unter Druck gesetzt






